I.2. Verhältnis zu nationalem Recht
Zum Verhältnis zwischen UN-Kaufrecht und nationalem Recht gilt es Folgendes zu beachten:
Grundsätzlich genießt das Übereinkommen aufgrund seiner eigenen, autonomen Anwendungsvoraussetzungen Vorrang vor nationalen Regelungen.29Der Anwendungsvorrang umfasst auch kollisionsrechtliche Bestimmungen. Soweit die autonomen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das österreichische internationale Privatrecht (IPR) im Umfang der vom IPR getroffenen Regelungen daher nicht anwendbar.30