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D. Generalbereinigungsvereinbarungen

Schima1. AuflJänner 2016

1. Aktienrechtliche Verzichtssperre

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In der Praxis kommt es oft vor, dass Vorstandsmitglied und Gesellschaft nach einer mehr oder weniger unfriedlichen Trennung – mit oder ohne Einleitung gerichtlicher Streitigkeiten – ihre Auseinandersetzung umfassend beenden wollen und dabei ein Ergebnis anstreben, wonach weder Gesellschaft noch Vorstandsmitglied (nach Entrichtung der in der geschlossenen Vereinbarung bedungenen Zahlungen) vom jeweils anderen Teil mehr etwas zu fordern haben. Das AktG schiebt derartigen Regelungen – soweit sie die endgültige Enthaftung des Vorstandsmitgliedes betreffen, freilich einen in der Praxis nur schwer bis gar nicht überwindbaren Riegel vor, der mE rechtspolitisch überzogen ist.16021602Die auch in Deutschland (wo die „Sperrfrist“ nur drei Jahre beträgt) gelegentlich geäußerte rechtspolitische Kritik ist in letzter Zeit – offenkundig unter dem Eindruck vermehrter und teilweise spektakulärer Haftungsfälle – zunehmend verstummt. In Österreich wurde § 84 Abs 4 letzter Satz mit dem IRÄG 2010 (BGBl I 2010/58) dahingehend modifiziert und erweitert, dass die fünfjährige „Verzichtssperre“ auch dann nicht gilt, wenn das Vorstandsmitglied überschuldet (nicht bloß zahlungsunfähig) ist und sich zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht. Das könnte der Praxis helfen, weil das Bestehen eines existenzbedrohenden Schadenersatzanspruches der Gesellschaft zur Überschuldung führt.

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