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B. Die Bestellung des Vorstandes

Schima1. AuflJänner 2016

1. Rechtsnatur und Formerfordernisse der Bestellung

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Gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 AktG bestellt der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre, eine Bestellung auf unbestimmte Zeit ohne Zeitbestimmung oder für einen fünf Jahre übersteigenden Zeitraum ist nach Anordnung des Gesetzes dennoch nur fünf Jahre wirksam. Zuständig ist grundsätzlich der Gesamtaufsichtsrat; zur Frage der Möglichkeit einer Verlagerung in einen Ausschuss s Rz 43–50. Die Bestellung hat durch Beschluss des Aufsichtsrates zu erfolgen. Für diesen Beschluss bedarf es mangels gesetzlicher Regelung für Mehrheitser

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fordernisse bei Aufsichtsratsbeschlüssen der einfachen Mehrheit.111111Vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 252; Schuster-Bonnott, Zustandekommen und Lösung des Anstellungsverhältnisses zwischen Vorstandsmitgliedern und Aktiengesellschaft, GesRZ 1983, 109 ff (115); Runggaldier/G. Schima, Führungskräfte 54 f. Die Satzung der Aktiengesellschaft, nicht aber die Geschäftsordnung für den Aufsichtstrat, kann grundsätzlich die Mehrheitserfordernisse für Aufsichtsratsbeschlüsse im Allgemeinen und für den Beschluss zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern im Besonderen abändern und auch dem Aufsichtsratsvorsitzenden ein Dirimierungsrecht bei Stimmengleichheit zuerkennen.112112 Runggaldier/G. Schima, Führungskräfte 55; Ch. Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 75 Rz 8.

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