1. Rechtsnatur und Formerfordernisse der Bestellung
Gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 AktG bestellt der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre, eine Bestellung auf unbestimmte Zeit ohne Zeitbestimmung oder für einen fünf Jahre übersteigenden Zeitraum ist nach Anordnung des Gesetzes dennoch nur fünf Jahre wirksam. Zuständig ist grundsätzlich der Gesamtaufsichtsrat; zur Frage der Möglichkeit einer Verlagerung in einen Ausschuss s Rz 43–50. Die Bestellung hat durch Beschluss des Aufsichtsrates zu erfolgen. Für diesen Beschluss bedarf es mangels gesetzlicher Regelung für MehrheitserSeite 48
