vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Die Auswahl des Vorstandes

Schima1. AuflJänner 2016

1. Kardinalaufgabe des Aufsichtsrates

13
Unter den verschiedenen dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben nimmt die Verantwortung des Aufsichtsrates für die Bestellung des Vorstandes einen besonderen Platz ein.3737Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 95 Rz 8. Die Auswahl des Vorstan

Seite 31

des in einer Aktiengesellschaft ist die Kernaufgabe, die eindeutig wichtigste,3838 Hopt/M. Roth in GroßkommAktG4 § 111 Rz 67 mwN in FN 197; ebenso Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 95 Rz 8. gar „höchste und verantwortungsvollste“3939 Krieger, Personalentscheidungen des Aufsichtsrates 1; Fonk in Semler/v. Schenck, ARHdb4 § 10 Rz 1; das Zitat stammt von Rathenau, Vom Aktienwesen (1918) 19. Aufgabe des Aufsichtsrates. Wenn in den letzten Jahren immer wieder das Versagen oder mangelndes Engagement von Aufsichtsräten in der öffentlichen Diskussion angesprochen wurde, so ist zu einem wesentlichen Teil ein (vermeintliches oder wirkliches) Versagen bei Erfüllung dieser Kernaufgabe gemeint. Denn es ist eine zwar banale, aber wichtige Erkenntnis, dass ein Aufsichtsrat, der den „richtigen“ Vorstand auswählt, bei Erfüllung seiner anderen Aufgaben keine größeren Schwierigkeiten haben und insbesondere keiner schadenersatzrechtlichen Verantwortung und Haftung ausgesetzt sein wird. Anders gewendet: bei einem starken Vorstand kann ein schwacher Aufsichtsrat wenig Schaden anrichten. Einen schwachen Vorstand kann umgekehrt ein starker Aufsichtsrat nicht kompensieren4040Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 95 Rz 8. (abgesehen davon, dass ein schwacher Vorstand selten von einem starken Aufsichtsrat gewählt wird). Man kann es auch so sagen: „ein guter Vorstand ist für die Aktiengesellschaft nicht alles, aber ohne einen guten Vorstand ist alles nichts.“4141So treffend Fonk in Semler/v. Schenck, ARHdb4 § 10 Rz 1. Einen unfähigen oder untätigen Aufsichtsrat verkraftet ein Unternehmen jedenfalls eher als einen unfähigen Vorstand.4242So im Ergebnis auch Mertens/Cahn in KölnKommAktG3 Vorb § 95 Rz 4, die ausführen, dass dem Aufsichtsrat in seiner gestaltenden Mitwirkung an der Unternehmenspolitik enge Grenzen gesetzt seien und dass das eigentliche Gravitationszentrum der Unternehmenspolitik der Vorstand sei und bleibe. Dies hat sich auch durch die im Zuge der umfassenden, seit mehr als zehn Jahren auf Deutschland und Österreich übergegriffenen Corporate Governance-Diskussion erfolgte Aufwertung der Rolle des Aufsichtsrates mE nicht entscheidend geändert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!