Unter den verschiedenen dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben nimmt die Verantwortung des Aufsichtsrates für die Bestellung des Vorstandes einen besonderen Platz ein. Die Auswahl des Vorstan
<i>Schima</i>, Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses (2016), Seite 31 Seite 31
des in einer Aktiengesellschaft ist die Kernaufgabe, die eindeutig wichtigste, gar „höchste und verantwortungsvollste“ Aufgabe des Aufsichtsrates. Wenn in den letzten Jahren immer wieder das Versagen oder mangelndes Engagement von Aufsichtsräten in der öffentlichen Diskussion angesprochen wurde, so ist zu einem wesentlichen Teil ein (vermeintliches oder wirkliches) Versagen bei Erfüllung
dieser Kernaufgabe gemeint. Denn es ist eine zwar banale, aber wichtige Erkenntnis, dass ein Aufsichtsrat, der den „richtigen“ Vorstand auswählt, bei Erfüllung seiner anderen Aufgaben keine größeren Schwierigkeiten haben und insbesondere keiner schadenersatzrechtlichen Verantwortung und Haftung ausgesetzt sein wird. Anders gewendet: bei einem starken Vorstand kann ein schwacher Aufsichtsrat wenig Schaden anrichten. Einen schwachen Vorstand kann umgekehrt ein starker Aufsichtsrat nicht kompensieren (abgesehen davon, dass ein schwacher Vorstand selten von einem starken Aufsichtsrat gewählt wird). Man kann es auch so sagen: „ein guter Vorstand ist für die Aktiengesellschaft nicht alles, aber ohne einen guten Vorstand ist alles nichts.“ Einen unfähigen oder untätigen Aufsichtsrat verkraftet ein Unternehmen jedenfalls eher als einen unfähigen Vorstand.