10.3.1. Einleitung
Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis
Kostenverzeichnis
Gem § 54 Abs 1a kann die Partei zum Kostenverzeichnis des Gegners binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
