Kostenverzeichnis
Gem § 54 Abs 1 hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches13 das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung dem Gericht zu übergeben.Seite 1023

