8.4.1. Vorlage durch eine Prozesspartei
Fremdsprache
Urkunde
Fremdsprachige Urkunden müssen von der Partei in sinngemäßer Anwendung des Art 8 B-VG mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden.8 Sofern keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit einer Übersetzung bestehen, genügt nach hA eine unbeglaubigte Übersetzung.9
