Verhandlungsprotokoll
Gem § 210 Abs 4 kann der Richter offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls auch nachträglich jederzeit berichtigen.Diese Vorschrift suggeriert fälschlich, dass das Gericht Änderungen am Protokoll ohne Anhörung der Parteien vornehmen könnte, sei es auch nach bestem Wissen und Gewissen.

