Der herrschenden Praxis entsprechend hat der Gesetzgeber mit der ZVN 2022 in § 207 Abs 1 die amtswegige Zustellung der durch Diktat angefertigten Verhandlungsprotokolle in Vollschrift angeordnet. Eine Ausnahme davon sieht § 209 Abs 5 vor, wonach eine Übertragung des Diktates in Vollschrift nur über Parteienantrag erfolgt, sofern die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil bei dieser Tagsatzung erledigt wird.
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