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7.6. Die Sitzungspolizei und ihre Protokollierung

Kolland1. AuflFebruar 2024

Sitzungspolizei

Verhandlungsprotokoll

17
Die stets und ausschließlich amtswegig5454Vgl etwa Höllwerth in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 197 Rz 4. auszuübende Sitzungspolizei ist in der Praxis wichtig, es gibt dazu aber nur eine überschaubare veröffentlichte Rsp.5555Vgl etwa die spärlichen Nachweise bei Klauser/Kodek, JN-ZPO §§ 197−201 ZPO. Das liegt wohl in erster Li

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nie daran, dass Maßnahmen der Sitzungspolizei von den davon Betroffenen in aller Regel akzeptiert und keine Rechtsmittel ergriffen werden.

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