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7.4. Abhilfe gegen unrichtige Protokollierung

Kolland1. AuflFebruar 2024

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Gem 211 Abs 1 liefert das Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung und des darin Beurkundeten. Der Beweis der Unrichtigkeit kann nach der jüngeren Rsp nur geführt werden, wenn die Partei nach § 210 rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.3939RS0120115; RS0037315 (T3); 1 Ob 168/05w; Novak, Einige Probleme des Zivilprozeßrechts, JBl 1964, 57; Hagen, Die Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 1969, 289; Fucik/Peer, Die Protokollberichtigung, ÖJZ 16/2009, 697. Gegenteilig noch RS0037315; RS0037323.
RS0037287 betrifft Fehler bei der Übertragung des Protokolls; vgl 7 Ob 509/86; 5 Ob 187/07x.

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