Gem 211 Abs 1 liefert das Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung und des darin Beurkundeten. Der Beweis der Unrichtigkeit kann nach der jüngeren Rsp nur geführt werden, wenn die Partei nach § 210 rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.39
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