6.6.1. Sprachliche Aspekte/Verständnisschwierigkeiten
Vernehmungstechnik
Die Ausdrucksweise des Gerichtes sei kurz, klar und verständlich, besagt § 53 Abs 2 und 3 Geo. Entbehrliche Fremdwörter und eine von der Umgangssprache abweichende Amtssprache sind zu vermeiden; die Ausdrucksweise muss richtig und der Würde des Gerichtes angepasst sein. Das gilt sowohl für den mündlichen als auch für den schriftlichen Ausdruck.12Seite 932

