Vernehmungstechnik
Die Belehrung der Zeugen und Parteien ist wichtig. Der Inhalt der eingangs der Vernehmungen vorzunehmenden Belehrungen wird im Kapitel D.5., Rz 25 ff dargestellt. Die Belehrung stellt sich bei der Partei - mit Ausnahme der strafrechtlichen Folgen einer unbeeideten bewussten Falschaussage - nicht wesentlich anders dar als beim Zeugen.Seite 931

