Die irritierend, weil einschränkend bezeichnete Nadelstichverordnung (Nast- V)1876 wurde auf Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erlassen und setzt eine EU-Richtlinie1877 um. Grundsätzlich bestanden die hier näher ausgeführten Schutzbestimmungen schon vor Erlassung der Verordnung aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einschlägigen fachlichen Richtlinien. Dass nunmehr eine eigene Regelung geschaffen wurde, trägt, wie so oft bei der Umsetzung von EU-Richtlinien, nicht gerade zur Übersichtlichkeit von Schutzbestimmungen bei. Allerdings zeigt sich, da der österreichische Gesetzgeber mit einer Verordnung das Auslangen fand, dass in Österreich ein hoher Arbeitnehmerschutzstandard besteht.
