vorheriges Dokument
nächstes Dokument

XXXI. Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Andreaus1. AuflJuli 2015

Die Zunahme von Schönheitsoperationen und der damit in Verbindung stehende Zuwachs an Therapeuten unterschiedlicher Ausbildung veranlasste den Bundesgesetzgeber, ein eigenständiges Gesetz zu erlassen, dass schönheitschirurgische Eingriffe regelt. Insbesondere sollen die Rechte der Patienten gestärkt, der Notwendigkeit der erweiterten und umfassenden Aufklärung Rechnung getragen sowie der unbedachten Durchführung von Operationen entgegengetreten werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!