Gruppenpraxen und Ordinationsgemeinschaften dienen ähnlichen Zwecken wie Einrichtungen nach dem Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz, unterliegen diesem jedoch nicht. Während in vielen Staaten derartige Einrichtungen bereits seit langem der Versorgung dienen, sind sie in Österreich, nach langer politischer Diskussion, erst seit relativ kurzer Zeit zulässig.
