Art 94 Abs 2 B-VG „lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – zu“109 und ermöglicht damit einen über die sogenannten sukzessiven Kompetenz hinausgehenden Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann demnach in einzelnen Angelegenheiten110 anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim VwG ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden.111 Der Anwendungsbereich soll sich nicht bloß auf Bescheide beschränken, sondern erfasst auch sonstiges Verhalten der Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze.112 Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel des Art 94 Abs 1 B-VG, wonach solche Rechtsmittelwege von der Verwaltung an die ordentliche Gerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind.113 Seite 16

