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A. Allgemeines

Wutscher7. AuflJuli 2023

Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) besteht mit der durch neun Landes-Verwaltungsgerichte und zwei Bundes-Verwaltungsgerichte (sog „9+2-Modell“) ausgeübten Verwaltungsgerichtsbarkeit eine (echte) gerichtliche Kontrolle der Verwaltung.11Vgl Art 129 B-VG. Daneben kann durch einfachgesetzliche Festlegung auch die Möglichkeit der Bekämpfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehen werden (Art 94 Abs 2 B-VG). Für jedes Bundesland gibt es nunmehr ein eigenes Landesverwaltungsgericht mit Zuständigkeit insb für die Kontrolle der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (LVwG bzw in Wien: VwG22Vgl § 1 VGWG (LGBl 2012/83 idgF).); für den Bund wurden zwei Verwaltungsgerichte eingerichtet, ein (allgemeines) Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht bzw BVwG), das im Wesentlichen für die Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung zuständig ist, sowie ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht bzw BFG), das die Aufgaben des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) übernommen hat.

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