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L. Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung gem § 57 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Sicherheitsbehörden dürfen als gemeinsam Verantwortliche bestimmte personenbezogene Daten wie Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Aliasdaten im Rahmen einer zentralen Informationssammlung verarbeiten, wenn bestimmte Fallkonstellationen (Z 1–12) vorliegen. Wenn der Zweck der Datenverarbeitung nicht in der Speicherung von Personendatensätzen besteht, dürfen die Behörden Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift von Menschen sowie Sachen oder rechtserhebliche Tatsachen erfassen und gemeinsam verarbeiten. Abfragen und Übermittlungen der verarbeiteten Daten sind nur an Behörden für Sicherheitsverwaltung, Asyl- und Fremdenwesen, Strafrechtspflege und Staatsbürgerschaftsverleihung zulässig, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Ermächtigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger mit den verarbeiteten Daten abzugleichen.

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