§ 56 Abs 1 SPG normiert, an wen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten übermitteln dürfen. Beispielsweise sind hier Interventionsstellen sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention angeführt. Wenn sich später herausstellt, dass übermittelte persönliche Daten unvollständig oder falsch sind, müssen Maßnahmen gem § 37 Abs 8 und 9 DSG ergriffen werden.

