Aus § 1 geht hervor, dass dem EStG nur natürliche Personen unterliegen. Es wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden (persönliche Steuerpflicht). Anknüpfungspunkte sind entweder Wohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt (unbeschränkte Steuerpflicht) oder inländische Einkünfte (beschränkte Steuerpflicht). Abhängig davon, ob eine Person unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, werden ihre Einkünfte in unterschiedlichem Ausmaß der Besteuerung unterworfen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht sind alle Einkünfte zu erfassen (Welteinkommen), bei beschränkter Steuerpflicht dagegen nur die inländischen Einkünfte.

