Peter Oberlechner
Die Regelung des § 39 UGB ist in Zusammenhang mit der käuferseitigen Haftung gem § 38 UGB (dazu im Folgenden unter Punkt II.2.2) zu sehen und zu verstehen.
Die Bestimmung des Satz 1 des § 39 UGB normiert, dass der Erwerber eines Unternehmens von Gesetzes wegen mit dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs in die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten eintritt, sofern diese nicht höchstpersönlich sind.

