2.1. Prüfung durch das Erstgericht
Die Berufung ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen (§ 465 Abs 1 ZPO), das sie – so wie das Erstgericht – erneut auf ihre Rechtzeitigkeit prüft. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung an die betreffende Partei (§ 521 Abs 1 und 2 ZPO). Weil Rechtsmittelfristen prozessuale Fristen darstellen, ist die Berufung rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist elektronisch abgesandt wird (§ 89 Abs 1 GOG).

