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4. Beschränkung der Rechtsmittel

Deixler-Hübner/Neumayr3. AuflDezember 2022

Nach der Intention der ZPO sollen die Rechtsmittel im Interesse der Prozessökonomie nicht inhaltlich unbeschränkt zulässig sein, weil dies durch eine völlige Neuaufrollung des Prozesses zu einer überlangen Verfahrensdauer und übermäßigen Kosten führt. Gleichermaßen führen solche neuerlichen Entscheidungen nicht zwingend immer zu sachlich richtigeren Ergebnissen. Solche Beschränkungen iSd Prozessökonomie stellen in diesem Zusammenhang das Neuerungsverbot und das Verbot der reformatio in peius dar.

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