Fehlt eine Zulässigkeitsvoraussetzung, so ist das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen.
Wie bei der Klage wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels von seiner Begründetheit unterschieden. Zulässig ist ein Rechtsmittel, wenn es abstrakt prozessual überhaupt (noch) gegen die Entscheidung möglich ist, begründet ist das Rechtsmittel hingegen, wenn die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist und daher mit der Rechtsmittelentscheidung korrigiert werden muss.

