1.1. Einlangen der Klage
Der Zivilprozess beginnt mit Einbringung der Klage bei Gericht. Damit entsteht Gerichtsanhängigkeit. An diese knüpfen sich sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Wirkungen. Materiell-rechtlich ist die Gerichtsanhängigkeit für die Unterbrechung von Verjährungs- und Präklusivfristen und prozessrechtlich für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend: Die Zuständigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gegeben ist, bleibt auch weiterhin bestehen (perpetuatio fori). Ändern sich nach Einbringung der Klage die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, so hat dies auf das Verfahren keinen weiteren Einfluss.

