Gesetzlicher Güterstand während eingetragener Partnerschaft ist (ebenso wie in der Ehe) die Gütertrennung (§ 1217 Abs 2 iVm § 1237 ABGB).
Aufteilungsanspruch
Der Aufteilungsanspruch entsteht mit Auflösung oder Nichtigerklärung der EP, nicht aber im Fall des Todes oder der Todeserklärung (§ 24 Abs 1 EPG; entspricht § 81 Abs 1 EheG). Das Gericht entscheidet über die Aufteilung auf Antrag, soweit sich die Partner nicht geeinigt haben (§ 28 EPG, Subsidiarität entsprechend § 85 EheG). Der Übergang des Aufteilungsanspruchs wird in § 39 EPG wortgleich zu § 96 EheG geregelt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (§ 38 EPG; entspricht § 95 EheG, Rz 53 ff).
