Eingetragene Partner
Rechtsweg
Auch in EP entsteht der Aufteilungsanspruch mit (formell, § 411 ZPO) rechtskräftiger Auflösung der EP (§ 24 Abs 1 EPG) und er erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung (durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder) gerichtlich geltend gemacht wird (§ 38 EPG). Innerhalb dieses Zeitraums ist die partnerschaftliche Errungenschaft vorrangig im Aufteilungsverfahren auseinanderzusetzen. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kann auf die Ausführungen zum eherechtlichen Teil verwiesen werden (Teil I Kapitel A.).
