Hinweis:
Die Rechte und Pflichten für eingetragene Partner sind in § 8 EPG umschrieben, wobei wie bei Ehegatten die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, sowie eine „Vertrauensbeziehung“ (§ 8 Abs 2 EPG; siehe dazu S 10) vorgesehen sind.
Soweit nicht explizit etwas anderes erwähnt wird, gelten die zur Ehe gemachten Ausführungen sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.

