A. Jederzeitige grundlose Auflösungsfreiheit
1. Rechtsgrundlagen und Grundsätzliches
Beendigung
Probezeit
Dem regelmäßigen Anfangsbedürfnis nach einer einfachen und unkomplizierten Beendigungsmöglichkeit, aus Unsicherheit über den Partner ebenso wie hinsichtlich Arbeitsplatz bzw Arbeitsleistung, entspricht die grundsätzlich unbeschränkte Lösungsfreiheit beim Arbeitsverhältnis auf Probe, oft auch bloß Probezeit genannt. Einzuhalten sind weder Fristen oder Termine noch an sich Auflösungsgründe. Erforderlich ist lediglich eine darauf gestützte einseitige Auflösungserklärung, die dem Partner rechtzeitig zukommt.
