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8.1 Allgemeines
Bei der steuerlichen Behandlung muss unterschieden werden:
Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter als Privatperson: Vergütungen, die die Gesellschaft für diese Leistungsbeziehungen aufwendet, sind gem. § 23 Z 2 EStG als Vorweggewinn bzw. Gewinnanteil des Gesellschafters zu erfassen (EStR Rz 5860).