A. Die Unterbeteiligung (EStR Rz 5824)
Eine Unterbeteiligung liegt vor, wenn sich eine natürliche oder juristische Person am Mitunternehmeranteil eines anderen (Hauptgesellschafters) beteiligt. Wenn diese eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Mitunternehmeranteils des Hauptgesellschafters vorsieht, dann ist der Unterbeteiligte Mitunternehmer. Besteht die Beteiligung bloß am Gewinn des Hauptgesellschafters, dann ist der Unterbeteiligte echter stiller Gesellschafter.
