3.1 Die offene Gesellschaft (OG) (EStR Rz 5810)
Die OG ist in den §§ 105 ff UGB geregelt. Die Gesellschafter der OG haften unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft (⇒ 2. Teil, Punkt 2.3.2).
Da mit dieser unbeschränkten Haftung auch unternehmerisches Risiko verbunden ist, sind die Gesellschafter einer OG in der Regel auch steuerliche Mitunternehmer.
