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2.1 Einführung
Der in Österreich geltende Grundsatz der „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ besagt, dass jedes Gesetz in der Regel in allen Rechtsbereichen wirksam sein soll, in denen es anwendbar erscheint.
Daher findet das Unternehmensrecht grundsätzlich auch im Bereich des Steuerrechtes Anwendung. Nur dort, wo es im Steuerrecht eigene, abweichende Regelungen gibt (z.B. eigene Buchführungs- und Bewertungsnormen), werden die unternehmensrechtlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt.
