Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs 1 ASGG in die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 1 JN) eingebunden. Soweit daher im ASGG nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Hier kommen insbesondere folgende Gesetze in Betracht:
Jurisdiktionsnorm (JN)