1. Altschulden-Haftung
Betriebs(teil)übergang
Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den AN nichts Günstigeres regeln, haften der Veräußerer und der Erwerber für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden (sog „Altschulden“, zB noch nicht ausbezahltes Entgelt), zur ungeteilten Hand (solidarisch, § 6 Abs 1 AVRAG).Seite 274

