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G. Ruhezeiten (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

1. Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten

Ruhepausen

Ruhezeiten

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Wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, ist die Arbeitszeit durch eine (unbezahlte) Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Im Interesse der AN oder bei Vorliegen betrieblicher Gründe können statt einer halbstündigen Ruhepause auch zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von jeweils zehn Minuten gewährt werden (§ 11 AZG).817817§ 11 AZG enthält eine Reihe von Flexibilisierungsmöglichkeiten, die der Zustimmung des BR bzw des Arbeitsinspektorates bedürfen. Das Arbeitsinspektorat hat aber auch die Möglichkeit, zusätzliche (bezahlte) Arbeitspausen anzuordnen, wenn dies die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit der AN erfordert. Hinzuweisen ist auch auf Sonderregelungen für Schicht- und Nachtschwerarbeit (§ 11 Abs 3 und 4 AZG). Eine Ruhepause ist eine Unterbrechung der Arbeitszeit, die der Erholung des AN bzw der Befriedigung sonstiger Lebensbedürfnisse dient.818818Vgl Auer-Mayer in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4 § 2 Rz 5; Risak in ZellHB BV Rz 42.05. Sie hat vorhersehbar zu sein und der AN muss über diese Zeit frei verfügen können.819819OGH 9 ObA 102/03w; ausstattungsmäßige Mindestanforderungen (zB WC, Sitzgelegenheit) bestehen hingegen nicht – OGH DRdA 2013, 165 (Brodil) – Buslenker. Da Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit zählen, sind sie bei der Ermittlung der Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht zu berücksichtigen und auch nicht zu bezahlen.

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