1. Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten
Ruhepausen
Ruhezeiten
Wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, ist die Arbeitszeit durch eine (unbezahlte) Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Im Interesse der AN oder bei Vorliegen betrieblicher Gründe können statt einer halbstündigen Ruhepause auch zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von jeweils zehn Minuten gewährt werden (§ 11 AZG).817 Eine Ruhepause ist eine Unterbrechung der Arbeitszeit, die der Erholung des AN bzw der Befriedigung sonstiger Lebensbedürfnisse dient.818 Sie hat vorhersehbar zu sein und der AN muss über diese Zeit frei verfügen können.819 Da Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit zählen, sind sie bei der Ermittlung der Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht zu berücksichtigen und auch nicht zu bezahlen.Seite 161

