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F. Teilzeitarbeit (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

1. Definition

Teilzeitarbeit

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Teilzeitarbeit811811Siehe dazu Resch, Rechtsfragen der Teilzeitarbeit, DRdA 1993, 97; Grießer, Arbeitszeitvereinbarungen im Teilzeitarbeitsverhältnis, DRdA 2001, 16; Mosler, Beschäftigung nach Bedarf – arbeitsrechtliche Grenzen der flexiblen Teilzeitarbeit, DRdA 2002, 461; OGH 8 ObA 86/03k – Expeditaushilfe. liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet (§ 19d Abs 1 AZG).812812Die gesetzliche Erweiterung dieser Definition in § 19d Abs 1 letzter Satz AZG, dass einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung auch gleichzuhalten ist, wenn eine durch BV festgesetzte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen AN, für die kein BR errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird, betrifft lediglich einen seltenen Sonderfall; dazu Risak, ZAS 2007, 255; Schrank, Arbeitszeit-Kommentar7 § 19d AZG Rz 2.

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