Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet (§ 19d Abs 1 AZG).
<i>Brodil/Gruber-Risak</i>, Arbeitsrecht in Grundzügen<sup>Aufl. 12</sup> (2026), Seite 159 Seite 159