Arbeitsvertrag
Rücktritt, vom Arbeitsvertrag
Im Gegensatz zur Vertragsanfechtung setzt der Rücktritt einen bestehenden wirksamen und fehlerfreien Vertrag voraus. Im allgemeinen Zivilrecht dient der Rücktritt vom Vertrag dazu, Leistungsstörungen wie bspw die Verzögerung der vereinbarten Leistungserbringung zu sanktionieren (vgl die §§ 918 ff ABGB). Das ABGB regelt den Rücktritt vom Dienstvertrag überhaupt nicht. Ausdrückliche Regelungen finden sich nur in einigen Sondergesetzen.511 Nach hA ist eine analoge Anwendung dieser sondergesetzlichen Regelungen unzulässig, ein Rücktritt vom Arbeitsvertrag daher nur nach allgemeinen Grundsätzen möglich.
