vorheriges Dokument
nächstes Dokument

G. Rücktritt vom Vertrag (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Arbeitsvertrag

Rücktritt, vom Arbeitsvertrag

234
Im Gegensatz zur Vertragsanfechtung setzt der Rücktritt einen bestehenden wirksamen und fehlerfreien Vertrag voraus. Im allgemeinen Zivilrecht dient der Rücktritt vom Vertrag dazu, Leistungsstörungen wie bspw die Verzögerung der vereinbarten Leistungserbringung zu sanktionieren (vgl die §§ 918 ff ABGB). Das ABGB regelt den Rücktritt vom Dienstvertrag überhaupt nicht. Ausdrückliche Regelungen finden sich nur in einigen Sondergesetzen.511511Vgl § 30 AngG, § 30 GAngG, §§ 34 ff TAG, § 11 LAG. Nach hA ist eine analoge Anwendung dieser sondergesetzlichen Regelungen unzulässig, ein Rücktritt vom Arbeitsvertrag daher nur nach allgemeinen Grundsätzen möglich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte