Arglist
Drohung
Im Allgemeinen können Verträge gem den §§ 870 ff ABGB wegen Abschlussmängeln, dh insb wegen Irrtum, Arglist oder Drohung angefochten werden. Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt grundsätzlich einen rückwirkenden Wegfall des Vertrags (ex tunc), womit eine allfällig dennoch erfolgte Leistungserbringung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln ist.
