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C. Wirksamkeitsbeginn von Betriebsvereinbarungen (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Betriebsvereinbarung

Kundmachung

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BV sind vom BI oder vom BR im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle AN zugänglicher Stelle anzuschlagen (§ 30 ArbVG). Daraus folgt, dass die Kundmachung Voraussetzung für den Eintritt der normativen Wirkung ist.336336OGH 9 ObA 153/12h ZAS 2013, 233 (Reissner/Vinzenz) – Homepage; OLG Wien 33 Ra 71/89; Wachter, Gedanken zur Publikation arbeitsrechtlicher Vorschriften im Betrieb, ZAS 1976, 168; zur Kundmachung und deren ausreichender „Aufrechterhaltung“ OGH 8 ObA 170/00h ZAS 2001, 170 (Risak).

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