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E. Normwirkung des Kollektivvertrages (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Kollektivvertrag

Normwirkung

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Die normativen Bestimmungen eines KV wirken gleich einem Gesetz „von außen“ auf den Arbeitsvertrag ein, ohne dessen Bestandteil zu werden.276276OGH 4 Ob 680/55 Arb 6273; ZAS 1968, 50 (Mayer-Maly); 2 Ob 102/69; 4 Ob 138/80; 9 ObA 59/94. Sie bedürfen daher keiner Transformation in den Einzelarbeitsvertrag und werden auch nicht dessen Inhalt. Sie stellen vielmehr eine eigenständige Rechtsquelle neben dem einzelnen Arbeitsvertrag dar und regeln so das Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.277277OGH 4 Ob 138/80 Arb 9914; 4 Ob 43/81; Binder, Bedarf es für das Arbeitsrecht einer besonderen Interpretationsmethode? DRdA 1986, 1; Jabornegg, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtsetzung und richterlicher Kontrolle, JBl 1990, 205; Marhold, Zur Regelungsbefugnis der Betriebspartner, ZAS 1991, 95. Verfehlt ist hingegen die Auffassung des OGH, wonach sich bei Verlust der Kollektivvertragsangehörigkeit des AG kollektivvertragliche Pensionsansprüche in vertragliche Ansprüche umwandeln würden (OGH 8 ObA 150/97k; 8 ObA 2052/96i). Deshalb schlagen Änderungen des KV

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ebenso wie ein KV-Wechsel grds unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis durch, ohne dass es der Zustimmung des einzelnen AN bedarf.278278Eine Ausnahme gilt im Falle des KV-Wechsels im Zuge eines Betriebsübergangs, Rz 566 f.

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