Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Belegschaft sieht das ArbVG unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Organe vor. Die Begriffe „Betrieb – Unternehmen – Konzern“ werden in diesem Zusammenhang zur Bezeichnung der unterschiedlichen Ebenen der Mitbestimmung verwendet. Bezugspunkt ist dabei in erster Linie der Betrieb. Erst wenn auf betrieblicher Ebene Belegschaftsorgane errichtet wurden, stellt sich die Frage, ob uU auf übergeordneter Ebene weitere Organe zu errichten sind.

