Bereits im ABGB befinden sich die Regelungen über den Dienst-/Arbeitsvertrag in dem gemeinsamen 26. Hauptstück („Von Verträgen über Dienstleistungen – Dienst- und Werkvertrag“, §§ 1151 ff ABGB). Diese Vorschriften haben nach wie vor (subsidiäre) Geltung für Arbeitsverträge, sofern Spezialgesetze (zB AngG) nicht Abweichendes anordnen. Allerdings können Arbeits- oder Dienstverträge eine so unterschiedliche Ausgestaltung erfahren, dass in zweifelhaften (Grenz-)Fällen jeweils zu prüfen ist, inwieweit die Regelungen des ABGB über Arbeitsverträge noch Anwendung finden können.72

