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B. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

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Bereits im ABGB befinden sich die Regelungen über den Dienst-/Arbeitsvertrag in dem gemeinsamen 26. Hauptstück („Von Verträgen über Dienstleistungen – Dienst- und Werkvertrag“, §§ 1151 ff ABGB). Diese Vorschriften haben nach wie vor (subsidiäre) Geltung für Arbeitsverträge, sofern Spezialgesetze (zB AngG) nicht Abweichendes anordnen. Allerdings können Arbeits- oder Dienstverträge eine so unterschiedliche Ausgestaltung erfahren, dass in zweifelhaften (Grenz-)Fällen jeweils zu prüfen ist, inwieweit die Regelungen des ABGB über Arbeitsverträge noch Anwendung finden können.7272Tomandl, Welchen Nutzen bringt ein neuer Dienstnehmerbegriff? ZAS 2008, 100.

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