Im Arbeitsrecht bestehen tw Abweichungen von allgemeinen methodischen Regelungen. Diese sind in der persönlichen Abhängigkeit des AN von seinem AG begründet und dienen dem Ausgleich des faktisch vorhandenen Ungleichgewichts. So finden sich im Arbeitsrecht typischerweise zwingende Rechtsvorschriften.28 Nur in wenigen Fällen handelt es sich dabei um absolut zwingendes Recht: In diesem Fall können die Vertragsparteien durch Vereinbarung überhaupt keine abweichenden Regelungen setzen. Vielmehr sind arbeitsrechtliche Vorschriften typischerweise bloß relativ oder einseitig zwingend (unabdingbar). In diesem Fall kann nur zugunsten des AN eine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Dadurch ist das Arbeitsrecht, insb das Individualarbeitsrecht, in erheblichem Maße der privatautonomen Gestaltung entzogen.29

