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6.9. Schadensabwicklung

Spera/Schramm/Kafka/Krumpel3. AuflOktober 2020

6.9.1. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Gemäß Art. 18 AÖTB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.

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