Für die rechtsvertragliche Einordnung des Gesamtbeförderers aufgrund der Bedingungen multimodaler Gütertransporte gelten generell jene Kriterien, die auf die Funktion des Frachtführers zutreffen. Wie jeder Beförderer allein durch die Verpflichtung, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Transportleistungen auszuführen, zum Frachtführer im rechtlichen Sinne wird, gibt es auch keine Notwendigkeit, zusätzliche Anforderungen an den Gesamtbeförderer zu stellen. So braucht er den Transport nicht selbst auszuführen (sogenannter „Bürooperator“), sondern kann ihn ganz und muss ihn sogar naturgemäß teilweise Dritten übertragen. Folglich braucht er weder Eigentümer von Beförderungsmitteln zu sein, noch muss er streng genommen Besitz auf Grund von Miete oder Charter aufweisen. Hier genügt es, dass er sich vertraglich zur Ausführung des Gesamttransportes verpflichtet hat. In diese Richtung zielt auch die Tätigkeit des schiffsbuchenden Verfrachters bzw. Non-Vessel Operating Common Carrier (NVOCC), worunter Unternehmer als Konnossementverfrachter ohne eigenes Schiff zu verstehen sind.
