Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) widmet dem Güterbeförderungsgeschäft breiten Raum und bestimmt in seinem § 425 UGB wie folgt:
„Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.“
