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1.6. Frachtführertätigkeit und Beförderungsvertrag

Spera/Schramm/Kafka/Krumpel3. AuflOktober 2020

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) widmet dem Güterbeförderungsgeschäft breiten Raum und bestimmt in seinem § 425 UGB wie folgt:

„Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.“

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