Die restriktiven gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen des Anteilsrückerwerbs gehen auf unerwünschte Spekulationen mit eigenen Anteilen und die im Zuge der Weltwirtschaftskrise der 1920er und 1930er Jahre augenscheinlich gewordenen Gefahren des Rechtsinstruments zurück. Während die Bestimmungen im AktG vor allem durch den Einfluss der unionsrechtlichen Vorgaben der Kapitalrichtlinie und den dort vorgesehenen Regelungen teilweise deutlich liberalisiert und mit dem AReG 1999 für börsennotierte Gesellschaften gar ein zweckfreier Erwerb eigener Aktien (mit Ausnahme des Handels) gestattet wurde, blieb der restriktive Charakter der Rückerwerbsbestimmung im GmbHG nahezu unverändert bestehen.