Dienstbarkeiten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende, in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf unbeschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen bei bejahenden Dienstbarkeiten die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht. Als Privatrechtstitel kommt auch die Ersitzung infrage. Besonders im Nachbarschaftsverhältnis werden fremde Grundstücke seit Generationen in dem guten Glauben mitbenutzt, dass hiezu ein Recht bestehe. Zufolge der die außerbücherliche Ersitzung von Dienstbarkeiten regelnden Bestimmung des § 1470 ABGB beträgt die Ersitzungszeit 30 Jahre. Erforderlich ist zufolge § 1477 ABGB zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs echter und während der gesamten Ersitzungszeit redlicher Besitz.